Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für den Verkauf von Transportbeton, Werkfrischmörtel und Werkfrischestrich
nachfolgend kurz „Beton/Baustoff“ bezeichnet
Stand: Dezember 2000
Für unsere Lieferungen und Leistungen – auch alle künftigen – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
- Angebot
Unserem freibleibendem Angebot liegen unsere jeweils gültigen Preislisten und Sortenverzeichnisse zugrunde. Für die richtige Auswahl der Beton-/Baustoffsorte und Menge ist allein der Käufer verantwortlich. Wir behalten es uns vor, steigende Preisentwicklungen im Energiesektor, wie für Logistik, Produktion sowie Zement, in unseren Angeboten anzupassen.
- Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte / angegebene Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch), so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis
durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
- Gefahrenübergang
Die Gefahr für den zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
- Gewährleistung/Haftung
Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Sortenverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 Abs. 4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt.
Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs (§ 433 Abs. 2 BGB) zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.
Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt. Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 1-3 zu vertreten haben, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; unsere Haftung ist jedoch, soweit es um Sachmangel-Folgeschaden geht, dem Umfang nach auf die Deckungssumme – Euro 1.000.000,00 – unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von uns zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
- Haftung aus sonstigen Gründen
Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtungen verursacht ist.
Dies gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.
Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
- Sicherungsrechte
Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt.
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer 6 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.
- Preis- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
Im Fall von Kleinwasser werden die gesetzlichen Zuschlagsätze gemäß dem jeweiligen Kleinwasserrundschreiben erhoben.
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürften schriftlicher Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Gerät der Käufer in Verzug, fallen – soweit nicht anders vereinbart – Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 sowie Ersatz des sonstigen Verzugsschadens an. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. also der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein lnsolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Käufer unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen berechnet.
Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat.
Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
- Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Abholung ist unser Lieferwerk, für die Zulieferung die Anlieferstelle, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.